Förderung

Auf dieser Seite finden Sie Aufrufe zu Projektförderungen und für Zuschüsse zu Veranstaltungen.

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Präventionsnetzwerken gegen Kinderarmut (VwV PNetz)

Zum 1. Januar 2023 hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration für Kommunen und freie Träger der Zivilgesellschaft eine neue Fördersystematik geschaffen, die die Förderung zum Aufbau von Präventionsnetzwerken gegen Kinderarmut sowie für die Weiterentwicklung der bestehenden Netzwerkstandorte mit neuen Elementen und auch für die Verstetigung von bereits gut etablierten Netzwerken regelt.

Antragsberechtigt für die Förderung sind Kommunen (Kreise, Städte, Gemeinden), aber auch Kirchen, Sozialverbände, Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften und andere gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft.

Der Antragszeitraum geht jeweils vom 1. Januar bis 30. April eines Jahres.

Wenn Sie Interesse an einer Antragstellung haben, bitten wir Sie sich mit Angaben einer Ansprechperson und E-Mail-Adresse für die weitere Kommunikation zu melden. Sie erhalten dann einen Zugangslink. E-Mail an: Armutspraevention@remove-this.sm.bwl.de

Nähere Informationen:

Mit der VwV PNetz wurde zum 1. Januar 2023 eine dreigliedrige Förderung des Landes eingeführt werden, die aufeinander aufbaut:

  • Baustein PNetzAufbau:
    Aufbau von neuen Präventionsnetzwerken gegen Kinderarmut (unter Nutzung vorhandener Strukturen)
  • Baustein PNetzWeiterentwicklung:
    Weiterentwicklung bestehender Präventionsnetzwerke gegen Kinderarmut mit neuen Elementen (z. B. Erweiterung des Zielgruppenalters, neue thematische Schwerpunkte, größeres Projektgebiet etc.)
     

Bei den aufeinander aufbauenden Förderungen mit den Bausteinen PNetzAufbau und PNetzWeiterentwicklung handelt es sich in der Regel jeweils um eine 24-monatige Projektlaufzeit mit einer maximalen Fördersumme in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung wird eine 30-prozentige Eigenbeteiligung vorausgesetzt.

  • Baustein PNetzVerstetigung:
    Verstetigung, das heißt Fortsetzung der laufenden Arbeit bereits gut etablierter Präventionsnetzwerke gegen Kinderarmut
     

Nachdem ein Präventionsnetzwerk gegen Kinderarmut die ersten beiden Förderbausteine durchlaufen hat, besteht die Möglichkeit, eine Förderung mit dem Baustein PNetzVerstetigung zu beantragen. Dafür können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30.000 Euro pro Jahr als Zuschuss zum Fehlbedarf bereitgestellt werden.

> VwV PNetz (PDF-Format)

(Digitale und klassische) Veranstaltungen zum Thema Kinderarmut

Es besteht die Möglichkeit, für öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen zum Thema (Kinder-)Armut beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg einen Zuschuss zu beantragen.
Hierfür werden folgende Kriterien festgelegt:

1. Antragsberechtigt sind Kommunen (Gemeinden, Städte, Kreise), Sozialverbände, Wohlfahrtsverbände und andere gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft, intermediäre Organisationen (Kirchen, Gewerkschaften), soziale Gruppen wie Nachbarschaften und Vereine.

2. Der Antrag ist in schriftlicher Form rechtzeitig vor der Veranstaltung einzureichen. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei etwa zwei Wochen (wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen). Dem Antrag ist ein Konzept der geplanten Veranstaltung beizufügen. Das Konzept soll deutlich machen, was geplant ist, welches Ziel damit verfolgt wird, wer beteiligt ist und wo die Bezüge zum Thema (Kinder-)Armut liegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg und hängt ab von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln hierfür.

3. Der Zuschuss ist begrenzt auf maximal 1.000 Euro der Gesamtkosten der Veranstaltung. Es handelt sich um eine Kostenbeteiligung, z.B. für Öffentlichkeitsarbeit, Kosten für Referentinnen und Referenten oder Vergleichbares. Die Kosten für Veranstaltungsräume oder Catering können nicht übernommen werden.
Bitte reichen Sie eine einfache Auflistung der Gesamtausgaben und ggf. Einnahmen ein.
Es liegt im Ermessen des Ministeriums in welchem Umfang die Kostenbeteiligung erfolgt. Der Zuschuss erfolgt im Wege der Kostenerstattung, das heißt nach der Veranstaltung sind Kopien der Rechnungen mit Nachweis der Prüfung (sachliche und rechnerischer Richtigkeit) und Begleichung der Rechnungen (tatsächliche Auszahlungen durch den/die Antragssteller/in) einzureichen.

4. Der Zuschuss zur Veranstaltung ist mit folgenden Auflagen verbunden:

  • Alle an der Maßnahme beteiligten Personen sind verpflichtet bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg gefördert wird. Dazu ist auf allen nach dem Bewilligungszeitpunkt erstellten Unterlagen, insbesondere Einladungen, Publikationen, Teilnahmebestätigungen, Rechnungen etc. folgender Zusatz anzubringen: „Unterstützt durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg“.
  • Bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Flyer, Broschüren, Filme, Webseiten, Social-Media-Kanäle) ist vor der Veröffentlichung eine Abstimmung mit dem Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vorzunehmen.
  • Die geförderte Maßnahme darf keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder herabwürdigenden Inhalte aufweisen.


Anträge sind (möglichst) per E-Mail zu richten an:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Referat 35 „Sozialhilfe, Eingliederungshilfe“
E-Mail Armutspraevention@remove-this.sm.bwl.de