Erklärung zur Barrierefreiheit
Im Rahmen unserer Barrierefreiheitserklärung möchten wir Ihnen einen Überblick über den Stand der Vereinbarkeit der unten beschriebenen Dienstleistung(en) mit den Anforderungen der Barrierefreiheit nach gesetzlichen Vorschriften (insbesondere mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) geben.
Angaben zum Dienstleistungserbringer:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Referat 35 „Sozialhilfe, Eingliederungshilfe"
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
Wesentliche Inhalte der Website starkekinder-bw.de:
Diese Website ist ein Angebot von Referat 35 „Sozialhilfe, Eingliederungshilfe" des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Es besteht hierbei eine Kooperation mit der FamilienForschung Baden-Württemberg im Statistischen Landesamt.
In Baden-Württemberg ist jedes fünfte Kind armutsgefährdet. Das bedeutet, dass es in einer Familie lebt, in der ein im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung zu geringes Einkommen zur Verfügung steht. Das kann erhebliche und lebenslange Auswirkungen auf die Teilhabechancen der betroffenen Jungen und Mädchen haben.
Die Präventionsnetzwerke gegen Kinderarmut tragen dazu bei, dass sich materielle Armutsgefährdung nicht negativ auf die Möglichkeiten der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in anderen Lebensbereichen, wie Bildung, Gesundheit oder soziale Beziehungen, auswirkt. Jedes Kind soll gut und gesund aufwachsen und ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen können
Die Website starkekinder-bw.de dient als zentrale Informationsplattform über die Entwicklung des Ansatzes der Präventionsnetzwerke gegen Kinderarmut in Baden-Württemberg, seiner Ausbreitung und die Fördermöglichkeiten seitens des Landes.
Erläuterungen zur Durchführung der Dienstleistung
Die Website www.starkekinder-bw.de soll über folgende Inhalte informieren:
- Ziele, Bausteine und Entwicklungsphasen sowie Wirkung und Qualität des Ansatzes der Präventionsnetzwerke gegen Kinderarmut in Baden-Württemberg
- Fördermöglichkeiten seitens des Landes
- Angebote der Beratung und Vernetzung
- Bestehende Standorte mit Präventionsnetzwerken gegen Kinderarmut und ausgewählte Aktivitäten
- Kooperationspartner
- Infos zur Verteilung, wie Handreichungen, Literaturempfehlungen und Ergebnisse der Armutsberichterstattung in Baden-Württemberg
Die Inhalte richten sich an Kommunen, Verbände und Vereine sowie lokale Initiativen, die sich gegen Kinderarmut und für ein gutes und gesundes Aufwachsen von allen Kindern engagieren möchten.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die oben genannte Dienstleistung ist teilweise mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vereinbar. Folgende Teile/Inhalte/Funktionen der Dienstleistung sind nicht barrierefrei:
Verlinkungen zu externen Dokumenten oder Webseiten außerhalb dieses Internetauftritts können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
Erstellung der Barrierefreiheitserklärung
Datum der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung: 25.07.2025
Datum der letzten Überprüfung der o. g. Leistungen hinsichtlich der Anforderungen zur Barrierefreiheit: 25.07.2025
Rückmeldungen und Kontaktangaben
Adresse:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Referat 35 „Sozialhilfe, Eingliederungshilfe"
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
E-Mail: armutspraevention(at)sm.bwl.de
Telefon: 0711 123-0
Link zur Website:
https://www.starkekinder-bw.de/
Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Dienstleistung nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 5 genannte Stelle darüber informieren.
Falls Sie nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage eine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
E-Mail: schlichtung(at)barrierefreiheit.bwl.de
Telefon: 0711 123-39375
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.